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	<title>MEVIA IT &#187; BGH</title>
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	<description>... intelligente Kommunikation</description>
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		<title>BGH: E-Mail-Adresse auf Homepage ersetzt Werbe-Opt-in nicht</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 13:13:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ingo Alms</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Unternehmen, das auf seiner Homepage eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme anbietet, willigt damit nicht automatisch in den Empfang von Werbe-E-Mails ein. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Im vorliegenden Fall hatte ein KFZ-H&#228;ndler einem anderen unaufgefordert Werbe-E-Mails geschickt. Dieser hatte dagegen geklagt, diese Werbung sei Spam. Das sahen die Bundesrichter genauso: Die Kontaktadresse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unternehmen, das auf seiner Homepage eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme anbietet, willigt damit nicht automatisch in den Empfang von Werbe-E-Mails ein. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein KFZ-Händler einem anderen unaufgefordert Werbe-E-Mails geschickt. Dieser hatte dagegen geklagt, diese Werbung sei Spam. Das sahen die Bundesrichter genauso: Die Kontaktadresse auf der Homepage und die Aufforderung an die Nutzer, sich an das Unternehmen zu wenden, seien erkennbar nur auf Endkunden gemünzt, die einen Gebrauchtwagen kaufen möchten. Die Adresse sei keine Einwilligung in den Erhalt unaufgeforderter Werbung.</p>
<p>Weitere Infos: http://www.online-und-recht.de/urteile/Zulaessige-E-Mail-Werbung-nur-bei-ausdruecklichem-Einverstaendnis-I-ZR-201-07-Bundesgerichtshof&#8211;20091210.html</p>
<p style="text-align: right;"><small>Aktenzeichen I ZR 201/07</small></p>
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		<title>Urheberrechtsverst&#246;&#223;e bei Nutzerinhalten</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Nov 2009 14:44:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ingo Alms</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverstöße]]></category>

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		<description><![CDATA[Die ARD Tagesschau meldet: BGH best&#228;tigt Haftungspflicht f&#252;r Website-Betreiber Betreibern einer Internetseite, die ihren Nutzern die M&#246;glichkeit bietet, dort eigene Inhalte zu ver&#246;ffentlichen, m&#252;ssen unter bestimmten Umst&#228;nden daf&#252;r haften. Der Betreiber einer Internetseite m&#252;sse bei Nutzer-Inhalten genau pr&#252;fen, ob und wie sie ver&#246;ffentlicht werden. Im konkreten Fall hatten auf der Seite chefkoch.de Internetnutzer Rezepte mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ARD Tagesschau meldet: <strong>BGH bestätigt Haftungspflicht für Website-Betreiber</strong></p>
<p>Betreibern einer Internetseite, die ihren Nutzern die Möglichkeit bietet, dort<strong> eigene Inhalte zu veröffentlichen, müssen unter bestimmten Umständen dafür haften</strong>. Der Betreiber einer Internetseite müsse bei Nutzer-Inhalten genau prüfen, ob und wie sie veröffentlicht werden.</p>
<p>Im konkreten Fall hatten auf der Seite chefkoch.de Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite marions-kochbuch.de kopiert hatten. Die dafür erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht. Der BGH entschied, dass auch die Betreiber von chefkoch.de für den Rechtsverstoß ihrer Nutzer haften müssen. Es reiche nicht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen. Die Richter wiesen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zurück. Damit bestätigten sie auch die Verurteilung zu einem Schadenersatz von 300 Euro für drei Bilder.</p>
<p><strong>Entscheidend war für den BGH</strong>, dass die Betreiber von chefkoch.de sich die “<strong>von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht</strong>” hätten. Dadurch, dass sie die Inhalte kontrollierten und ihre Nutzer auf diese Kontrolle auch aufmerksam machten, hätten sie auch die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen. Das Logo der Seitenbetreiber sei deutlich, der Name der Nutzer jedoch nur unscheinbar dargestellt.</p>
<p>Zudem verlangten die Beklagten das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben dürften, teilte der BGH mit. Damit unterscheide sich chefkoch.de klar von Auktionsplattformen oder elektronischen Marktplätzen für fremde Angebote.</p>
<p style="text-align: right;"><small>Aktenzeichen I ZR 166/07</small></p>
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