MEVIA sponsort Forum für Starnberg

01.01.2010 Ein Forum von Starnbergern für Starnberger hat schon seit langem gefehlt – jetzt ist es da! Unter www.starnberg-news.de können ab sofort Veranstaltungen, Empfehlungen, Wohnungsgesuche, Restaurantkritiken und vieles mehr publiziert werden.

Und das beste: Vollkommen umsonst! MEVIA IT übernimmt alle laufenden Kosten für das Portal ;-)

Urheberrechtsverstöße bei Nutzerinhalten

Die ARD Tagesschau meldet: BGH bestätigt Haftungspflicht für Website-Betreiber

Betreibern einer Internetseite, die ihren Nutzern die Möglichkeit bietet, dort eigene Inhalte zu veröffentlichen, müssen unter bestimmten Umständen dafür haften. Der Betreiber einer Internetseite müsse bei Nutzer-Inhalten genau prüfen, ob und wie sie veröffentlicht werden.

Im konkreten Fall hatten auf der Seite chefkoch.de Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite marions-kochbuch.de kopiert hatten. Die dafür erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht. Der BGH entschied, dass auch die Betreiber von chefkoch.de für den Rechtsverstoß ihrer Nutzer haften müssen. Es reiche nicht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen. Die Richter wiesen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zurück. Damit bestätigten sie auch die Verurteilung zu einem Schadenersatz von 300 Euro für drei Bilder.

Entscheidend war für den BGH, dass die Betreiber von chefkoch.de sich die “von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht” hätten. Dadurch, dass sie die Inhalte kontrollierten und ihre Nutzer auf diese Kontrolle auch aufmerksam machten, hätten sie auch die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen. Das Logo der Seitenbetreiber sei deutlich, der Name der Nutzer jedoch nur unscheinbar dargestellt.

Zudem verlangten die Beklagten das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben dürften, teilte der BGH mit. Damit unterscheide sich chefkoch.de klar von Auktionsplattformen oder elektronischen Marktplätzen für fremde Angebote.

Aktenzeichen I ZR 166/07

Neue Preisangabe ab 1. März 2010 bei 0180-Servicerufnummern

Laut Auskunft der Bundesnetzagentur tritt zum 01.03.2010 eine Änderung des TKG in Kraft.

Gemäß § 66a Satz 1 TKG hat derjenige, der gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben (§ 66a Satz 2 TKG).

Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben (§ 66a Satz 5 TKG).

Dienste, die über (0)180er-Rufnummern angeboten werden, heißen künftig „Service-Dienste“. Nach dem neuen Satz 6 des § 66a TKG ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

Künftig wird es bei Service-Diensten sowohl für Anrufe aus den Festnetzen als auch für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Höchstpreise geben (§ 66d Abs. 3 TKG). Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen gilt künftig ein Preis von höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf.

Die Bundesnetzagentur wird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 TKG für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-Diensten festlegen, dass die Nummernteilbereiche (0)180-1 bis -5 im Mobilfunk künftig pro Minute abgerechnet werden. Das Ergebnis der Festlegung wurde im Amtsblatt Nr. 14 der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Denkbar wäre eine künftige Preisangabe z.B. für eine 0180-Rufnummer wie folgt:

0180-1: Festnetzpreis 3,9 Cent pro Minute, höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.
0180-2: Festnetzpreis 6 Cent pro Anruf, höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.
0180-3: Festnetzpreis 9 Cent pro Minute, höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.
0180-4: Festnetzpreis 20 Cent pro Anruf, höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.
0180-5: Festnetzpreis 14 Cent pro Minute, höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.

Andere Gestaltungen, z.B. Darstellung des Preises in Euro unter Verwendung des Währungszeichens „€”, sind hier auch denkbar.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/18219.pdf

http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0361_2D09#h4

http://de.wikipedia.org/wiki/Geteilte-Kosten-Dienst

http://www.telespiegel.de/html/preis_der_service-hotlines.html

Vorgangsnummer T2009-08-11-0200/216-19

MEVIA IT – noch bessere Kommunikation …

Wir wollen den Anforderungen unserer Kunden Rechnung tragen und führen daher ab sofort eine neue Support-Hotline ein. Künftig erreichen Sie uns 365 Tage im Jahr, 24 Stunden täglich unter der kostenlosen Rufnummer

0800-MEVIAIT (0800-6384248),

aus dem Ausland oder den Mobilfunknetzen auch unter der Rufnummer +49(8151)656575 zu erreichen. Hier können Sie Ihr Problem schildern und innerhalb kürzester Zeit ruft Sie ein kompetenter Mitarbeiter zurück.

Um dies besser mit dem CI & CD in Einklang zu bringen, finden Sie zukünftig MEVIA Informationsmanagement unter der Domain mevia.it